ESG-Abfragep!icht: Fifty Shades of Green
Ab 2. August müssen Finanzberater ihre Kunden zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. Die Bemühungen in der Branche sind groß, sich optimal darauf vorzubereiten – doch das
Die Gesellschaft führt den Namen „Petersmann Institut für den unabhängigen
Finanzberater“ (nachfolgend „Institut“ genannt) und wird in der Rechtsform der GmbH geführt. Sitzder Gesellschaft ist 64625 Bensheim.
Das Institut hat
a) Gesellschafter
b) Gründungsmitglieder / CoC Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Fördermitglieder
Sämtliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Mitglieder zu b)müssen
mindestens im Besitz der Zulassung gemäß § 34c, 34d, 34e, 34h, 34i bzw. § 34f der Gewerbeordnung
oder im Besitz der KWG Lizenz gem. #32 sein. Die Funktion eines vertraglich gebundenen Vermittlers
(Tied Agent) ist für eine Mitgliedschaft auch ausreichend. Ehrenmitglied kann jeder nach Aufnahme
durch die Geschäftsleitung werden, der sich besondere Dienste zum Wohle des Instituts erworben
hat oder erwerben möchte.
Fördermitglieder können nach Aufnahme durch die Geschäftsleitung diejenigen werden, welche
weder dem Kreise der Mitglieder wie oben beschrieben zugerechnet werden können, typischerweise
aber auch nicht zum Kreise der Produktpartner zugeordnet werden können/wollen und sich den
Geschäftszweck des Instituts durch Förderung zu eigen machen wollen.
Fördermitglieder zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass sie das Institut und seine Mitglieder
unterstützen wollen. Der Beitrag gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung kann insofern anstelle
von Geldleistungen auch in Sachleistungen bzw. in Dienstleistungen
erbracht werden. Diese Leistungen müssen allerdings den Mitgliedern unmittelbaren Nutzen stiften
und können ausschließlich gegenüber dem Institut erbracht werden. Eine direkte
Leistungserbringung im Sinne der Beitragsbegleichung gegenüber einzelnen Mitgliedern ist dagegen
ausgeschlossen.
Den Fördermitgliedern ist die Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen nach Einladung durch die
Geschäftsleitung möglich.
Fördermitglieder haben Aktivitäten im Kreise der Mitglieder stets mit der Geschäftsleitung
abzustimmen.
Über die Aufnahme eines jeden Mitglieds entscheidet die Geschäftsleitung. Diese entscheidet auch
über den Zeitpunkt, bis zu welchem die Gründungsmitglieder aufgenommen werden können. Dies ist
der 31.12.2016. Danach bezeichnen wir vergleichbare Mitglieder als CoC (Center of Competence)-
Mitglieder.
Die Aufnahme erfolgt nach Prüfung des Aufnahmeantrags, der eingereichten Unterlagen sowie der
zusätzlich eingeholten Informationen. Voraussetzung für die Prüfung ist die schriftlich erklärte
Zustimmung des Mitglieds zum Ehrenkodex. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung der
Geschäftsleitung. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und hat ebenfalls schriftlich zu
erfolgen.
Die Mitglieder haben das Recht auf die aktive Ausgestaltung des Austauschs von Informationen der
Mitglieder untereinander. Die Mitglieder sind aufgefordert, ihre
Kenntnisse und Erfahrungen zum Umgang mit angebotenen Produkten und Produktgebern aktiv
auszuwerten und weiterzugeben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Institut aktiv bei der Erfüllung seines Geschäftszwecks zu
unterstützen.
Die Mitglieder sind aber insbesondere verpflichtet, den Ehrenkodex (Regelwerk über Wohlverhalten)
einzuhalten.
Die Mitglieder zu b) sind darüber hinaus verpflichtet, den Wegfall ihrer Zulassung unverzüglich zu
melden.
Die Mitglieder dürfen und sollen das Logo des Instituts auf ihren Unterlagen, Briefbögen und zu
Werbe- und PR-Zwecken erstellte Unterlagen nutzen. Gründungsmitglieder dürfen ebenfalls diese
besondere Eigenschaft werblich herausstellen. Die Unterlagen zu Werbe- und PR-Zwecke sind mit
dem Institut abzustimmen.
Ehrenmitglieder sind bis auf die Beitragspflicht den anderen Mitgliedern gleichgestellt.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren unverzüglich mit Aussprache des Austritts
oder des Ausschlusses ihre Rechte. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Die Geschäftsführung verpflichtet sich zur Erfüllung des Geschäftszwecks, die Mitglieder dieser
Interessengemeinschaft stets nach Kräften darin zu unterstützen, sich in der Gesamtheit der
Mitglieder als auch im Einzelnen weiterentwickeln zu können.
Unter Verwendung der gezahlten Beiträge wird das Institut technische und persönliche
Kommunikationsinstrumentarien entwickeln und zur Verfügung stellen.
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden beziehungsweise verbleibenden Beiträge wird das Institut
ebenfalls für entsprechende Veröffentlichungen bzw. Pressearbeit sorgen. Eine Verpflichtung zur
Investition in Pressearbeit besteht jedoch nicht.
Die Summe aller etwaigen Fördergelder und Beiträge der Mitglieder abzüglich der entstandenen
Kosten zur Erfüllung des Geschäftszwecks gehen als Verlust zu Lasten des
Instituts oder als Gewinn zu Gunsten des Instituts. Über den Ressourceneinsatz der Sach- und
Personalaufwendungen entscheiden insofern die Gesellschafter allein.
Eine Gewinnerzielungsabsicht wird selbstverständlich angestrebt, jedoch wird ein Großteil der zur
Verfügung stehenden Mittel zur Erfüllung des Geschäftszwecks eingesetzt. Eine Gemeinnützigkeit
wird nicht angestrebt.
Das Institut ist willens und berechtigt aus dem Kreise der relevanten Produktanbieter und Emittenten
Produktpartner zu engagieren. Mitglieder sind berechtigt und gefordert, hierzu Vorschläge zu
unterbreiten.
Ein Produktpartner wird vom Institut eine ihren Kommunikations- und Marketingzielen
unterstützende Gegenleistung erwarten. Diese kann und wird alleine durch die Tatsache erbracht
werden, dass der Produktpartner das Institut unterstützen darf und insofern durch das Institut
entsprechende Öffentlichkeit erfährt. Jedes Mitglied ist insofern über die Tatsache der Förderung und
das ehrenwerte Engagement des Produktpartners informiert. Auf keiner Seite besteht die geringste
Verpflichtung der Kooperation.
Das Institut wird keinerlei Provisionen, Anteilsprovisionen oder sonstige Vergütungen außerhalb des
vereinbarten Partnerpaketes von den Produktanbietern bzw. Emittenten entgegennehmen oder
verlangen.
Das Institut als auch der Produktpartner können jederzeit von dem Engagement Abstand nehmen.
Das Institut wertet das Sponsoring oder die Förderung als Engagement für den Gesellschaftszweck
und den Willen zur Etablierung des unabhängigen Finanzberaters als Mitglied des Instituts und
Beratungsinstanz im Kapitalmarkt.
Durch diese Definition sollen Interessenkonflikte des Instituts ausgeschlossen werden und zugleich
die Möglichkeit geschaffen werden, Produktpartner zur Erfüllung des Geschäftszwecks einzusetzen.
Ziel ist immer, eine Interessengemeinschaft für den freien und unabhängigen Finanzberater und das
Commitment zu ihm herauszustellen sowie ihn aktiv bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
Die Nennung der Produktpartner gegenüber Kunden, Interessenten und in der Öffentlichkeit ist
gewünscht und jedes Mitglied ist dazu berechtigt. Schriftliche Aussagen sind mit dem Institut
abzustimmen.
Zum Zweck des Know-how-Transfers sowie zur Sicherstellung des fairen Umgangs miteinander und
zur Einhaltung des Ehrenkodex ist es auch möglich, Anbieter von Lösungen und Dienstleistungen zur
Stärkung des Netzwerkes in den Kreis der Mitglieder aufzunehmen.
Das Institut wird stets darauf achten, dass die Ziele der Produktpartner mit den Zielen des Instituts in
Übereinklang zu bringen sind. Sollten sich hier in der Praxis Diskrepanzen ergeben, um die jedes
Mitglied zur Benennung aufgefordert ist, wird sich das Institut nach Überprüfung und Klärung des
Sachverhalts ggf. von dem Produktpartner – auch, wenn er Mitglied geworden ist – trennen.
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu Beginn
des Geschäftsjahres fällig.
Die Mitglieder können per Rundabstimmung oder und während eines Forums für besondere
Ausgaben zur Erfüllung des Geschäftszwecks aufgefordert werden, über eine Maßnahme oder Aktion
abzustimmen. Wenn eine Zweidrittel-Mehrheit positiv abstimmt, ist das Institut berechtigt, eine
Entscheidung maximal bis zur Höhe eines Jahresbeitrags als Umlage auf die Mitglieder zur
Verwendung für diesen Zweck zu verabschieden.
Gebühren für die Beauftragung des Instituts von einem Mitglied werden individuell besprochen,
abgestimmt und abgerechnet.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluss des Mitglieds. Bei juristischen Personen
automatisch durch Liquidation bzw. Aufnahme eines Insolvenzverfahrens.
Die ordentliche Kündigung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Kalenderjahresende zu erfolgen. Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft sofort.
Ein Ausschluss erfolgt bei Verletzung dieser Satzung und insbesondere bei Verletzung des
Ehrenkodex.
Bei Nichtentrichtung des jeweils fälligen Beitrags wird der Ausschluss nach der zweiten erfolglosen
Aufforderung ausgesprochen.
Der Verlust der Zulassung gemäß § 34c, 34d, 34e, 34h, 34i bzw. § 34f sowie der Erlaubnis nach § 32
KWG kann zum Ausschluss führen, wenn nicht andere Kriterien dieser Satzung erfüllt werden. Bei
Anmeldung einer privaten Insolvenz erfolgt der Ausschluss ebenfalls unverzüglich. In diesen beiden
Fällen besteht unverzügliche Meldefrist des Mitglieds.
Mit Gründung des Instituts tritt diese Satzung automatisch in Kraft.
Diese Satzungsänderung ist ab sofort gültig.
Bensheim,
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Petersmann Institut für den unabhängigen Finanzberater GmbH
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Datum, Unterschrift und Firmenstempel des Mitglieds
Ab 2. August müssen Finanzberater ihre Kunden zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. Die Bemühungen in der Branche sind groß, sich optimal darauf vorzubereiten – doch das
Adresse:
Melibokusstraße 33
64625 Bensheim
Telefon: 06251 860 5201
Telefax: 06251 860 5202
E-Mail: info@petersmann-institut.de